Neue Rechtsgrundlage – seit Januar 2025 in Kraft
Ab dem 1. Januar 2025 gilt ein Selbstbedienungsverbot für viele Biozidprodukte (hier näher erklärte Biozide PT 18) im Einzel-, Versand- und Onlinehandel. Das bedeutet, dass diese Insektizide nur noch durch sachkundige Personen und nach einem Abgabegespräch verkauft werden dürfen.
Was sind PT 18 Insektizide?

- im weitesten Sinne bekannte Insektizide gegen Ameisen, Bettwanzen Milben, Motten… Silberfische und Zecken…
- Insektizide mit synthetischen Wirkstoffen z.B. Pyrethroiden, dazu gehören so bekannte und bewährte Wirkstoffe wie Permethrin, Prallethrin, Deltamethrin
- aber auch Insektizide mit natürlichen Wirkstoffen wie Pyrethrum – sofern bei der Produktregistrierung das Pyrethrum als PT 18 Insektizid-Wirkstoff angegeben wurde
Warum wurde die Abgabe in der Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) neu geregelt?
Diese Maßnahmen sollen den sicheren Umgang mit Biozidprodukten gewährleisten und den Verbraucher schützen.
Allerdings handelt es sich bei den nun „unter Verschluss befindlichen Produkten“ um Insektizide, die zielgerichtet für die Anwendung durch Endverbraucher entwickelt wurden. Es handelt sich um Produkte mit niedrigem Gefahrenpotential, denn alle anderen Insektizide – zB. meine Konzentrate – stehen sowieso nur Fachbetrieben der Schädlingsbekämpfung zur Verfügung.
Auf dem Etikett stehen Gefahrhinweise, Anwendungshinweise, Dosierungen, Sicherheitsbestimmungen und Vorschriften für die Entsorgung. Die Gefahrpiktogramme und Signalwörter zeigen auf einen Blick die potentielle Gefahr.
Wird mit zweierlei Maß gemessen?

Ein Haarwaschmittel gegen Kopfläuse kann zischen 2 und 5 Prozent Permethrin enthalten.
Das Perethrin Insektenspray PPP enthält 0,21 % Wirkstoff (0,15 Permetrin + 0,06 Prallethrin)
Warum ist vor der Abgabe ein Beratungsgespräch zu führen?
Weil von gesetzes Seite her sichergestellt werden soll, dass Anwender von Bioziden – gemeint sind hier Insektizide – über den sicheren und umweltgerechten Umgang mit Insektiziden informiert sind.
Wer darf das Beratungsgespräch vor dem Kauf von Insektiziden führen?
Hier hat der Gesetzgeber die Meßlatte mal richtig hoch gelegt: sachkundig sind Personen, die eine Prüfung nach den Vorgaben des §11 Abs. 1 Nr. 2 ChemVerbotsV
in Verbindung mit
§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ChemBiozidDV abgelegt haben.
mit einfachen Worten ausgedrückt ist dies eine Qualifikation in:
- Sachkunde Pflanzenschutz
- Chemikalien-Verbots-Verordnung, Spezialteil Biozide
Diese Zertifikate kann ich als Fachhändler nachweisen.
Youtube Video zu Erklärung:
Zusammen mit meinem Geschäftsfreund Adrian v. Schirach von der Marke patronus habe ich dazu ein Youtube Video aufgenommen; viel Spaß beim Anschauen